Kriegsdienstverweigerer Murat Kanatli nach 10 Tagen Haft frei

Türkei
UA-044/2014-1, Index: EUR 44/006/2014, 07. März 2014

MURAT KANATLI

Am 6. März wurde Murat Kanatlı nach Verbüßen einer zehntägigen Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Er war wegen “Nichtbefolgung der Einberufung” verurteilt worden, weil er sich geweigert hatte, an einer Militärübung teilzunehmen. Zwei weitere Anklagen wegen Verstoßes gegen denselben Paragrafen im Gesetz zur Mobilmachung sind noch anhängig. Nachdem Murat Kanatlı seinen militärischen Pflichtdienst in der international nicht anerkannten Republik Nordzypern abgeleistet hatte, erklärte er 2009, dass er aus Gewissensgründen nicht weiter dienen könne. Weil er sich in den Jahren 2009, 2010 und 2011 geweigert hatte, an den jährlich vorgeschriebenen Militärübungen teilzunehmen, wurde in drei Fällen Anklage gegen Murat Kanatlı erhoben. Am 25. Februar 2014 wurde er nun wegen seiner Teilnahmeverweigerung im Jahr 2009 verurteilt. Er hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Das Gesetz zur Mobilmachung (Nr. 17/1980) schreibt die Teilnahme an jährlichen Militärübungen in Nordzypern vor. Zwei weitere Verfahren wegen seiner Teilnahmeverweigerung in den Jahren 2010 und 2011 sind noch anhängig.

Murat Kanatlı erachtete das Verfahren gegen ihn als verfassungswidrig und brachte seinen Fall 2011 vor das Verfassungsgericht. Im Oktober 2013 lehnte das Gericht seinen Antrag jedoch ab, da das nordzypriotische Recht ein Recht auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen nicht vorsieht. Daher seien das Gesetz zum Militärdienst (Nr. 59/2000), das einen militärischen Pflichtdienst vorsieht, und das Gesetz zur Mobilmachung nicht als verfassungswidrig zu betrachten.

In einem Gespräch mit Amnesty International dankte Murat Kanatlı allen, die sich für seine Freilassung eingesetzt haben. Er sagte: “Diese Eilaktion war sehr wichtig, um den Behörden in Nordzypern zu zeigen, dass die Welt zusieht und dass Personen, die aus ähnlichen Gründen angeklagt werden, ebenfalls nicht allein sein werden.”

SCHREIBEN SIE BITTE

E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
• Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Verurteilung von Murat Kanatlı wegen der Wahrnehmung seines Rechts auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen als Menschenrechtsverletzung zu betrachten ist.
• Ich bitte Sie eindringlich, auch die zwei gemäß des Gesetzes zur Mobilmachung (Gesetz Nr. 17/1980) anhängigen Anklagen gegen Murat Kanatlı fallen zu lassen.
• Ich fordere Sie zudem auf, das Recht auf die Verweigerung des militärischen Pflichtdienstes aus Gewissensgründen in Ihre Rechtsprechung aufzunehmen.

APPELLE AN

PRÄSIDENT VON NORDZYPERN
Derviş Eroğlu
Kuzey Kıbrıs Türk Cumhuriyeti Cumhurbaşkanlığı
Şehit Selahattin Sonat Sok.
Lefkoşa- NORDZYPERN
(Anrede: Dear President / Sehr geehrter Herr Präsident)
Fax: (00 90) 392 227 22 52
E-Mail: info@kktcb.org

GENERALSTAATSANWALT
Aşkan İlgen
Başsavcı
KKTC Hukuk Dairesi
Sarayönü
Lefkoşa, KKTC, Mersin 10
Turkey
Fax: +90 392 227 36 46
Anrede: Dear Aşkan İlgen

KOPIEN AN

STAATSPRÄSIDENT DER TÜRKEI
Abdullah Gül
T.C. Cumhurbaşkanlığı Genel Sekreterliği
06689 Çankaya
Ankara, TÜRKEI
(Anrede: Dear President / Sehr geehrter Herr Präsident)
Fax: (00 90) 312 470 24 33 oder (00 90) 312 470 13 02 (Sekretariat)
E-Mail: cumhurbaskanligi@tccb.gov.tr

BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI
S. E. Herrn Hüseyin Avni Karslioğlu
Tiergartenstr. 19-21, 10785 Berlin
Fax: 030-275 90 915
E-Mail: botschaft.berlin@mfa.gov.tr

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Türkisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 18. April 2014 keine Appelle mehr zu verschicken.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Murat Kanatlı leistete seinen militärischen Pflichtdienst zwischen dem 20. Dezember 2004 und dem 20. Dezember 2005 ab. In den darauffolgenden drei Jahren nahm er auch an den jährlich vorgeschriebenen Militärübungen (ein Tag pro Jahr) teil. 2009 erklärte er dann, dass er dem Militär aus Gewissensgründen nicht weiter dienen könne und weigerte sich, weiterhin an den jährlichen Übungen teilzunehmen.

2011 soll er am Rande einer seiner gerichtlichen Anhörungen gesagt haben: “Sollte es Krieg in Zypern geben, würde ich mich auf keine Seite stellen. Wer sind unsere Feinde? Jeder, der auf der anderen Seite des Stacheldrahts steht? Sind etwa unsere Freunde, mit denen wir jeden Tag Kaffee in der Ledra-Straße trinken, unsere Feinde?” Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist in Nordzypern rechtlich nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit, einen alternativen Zivildienst abzuleisten.

Diejenigen, die öffentlich erklären, dass sie den Kriegsdienst aus Gewissengründen verweigern, werden immer wieder strafrechtlich verfolgt und bis zu einem Jahr inhaftiert (Paragraph 40 des Gesetzes zum Militärdienst). Die Verweigerung einen Befehl auszuführen wird je nach Schwere des Vergehens mit einer Haftstrafe zwischen zwei und zehn Jahren bestraft (Paragraph 56 des Gesetzes zum Militärdienst).

Für Amnesty International sind MilitärdienstverweigererInnen aus Gewissensgründen Personen, die aus Gründen des Gewissens oder aus tiefer Überzeugung den Dienst in den Streitkräften oder eine andere direkte oder indirekte Beteiligung an Kriegen oder bewaffneten Konflikten ablehnen. Dazu können auch Personen gehören, welche die Teilnahme an einem bestimmten Krieg ablehnen, weil sie dessen Ziele oder die Art und Weise, wie er geführt wird, verurteilen, auch wenn sie sich nicht allgemein gegen die Beteiligung an Kriegen aussprechen. Wenn solch eine Person allein aus dem Grund festgenommen oder inhaftiert wird, weil man ihr das Recht auf Stellung eines Antrags auf Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen oder auf Ableisten eines wirklich alternativen Zivildienstes verwehrt oder vorenthalten hat, so ist diese Person als gewaltloser politischer Gefangener zu betrachten. Ebenfalls als gewaltlose politische Gefangene betrachtet Amnesty International Personen, die aus Gewissensgründen die Streitkräfte ohne Erlaubnis verlassen haben und deswegen inhaftiert wurden, obwohl sie angemessene Maßnahmen ergriffen hatten, ihre Entlassung aus dem Militärdienst zu erwirken.

Das Recht, die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissensgründen zu verweigern, leitet sich aus dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ab, welches in einer Reihe von internationalen Menschenrechtsabkommen verankert ist, unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Türkei ist Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention, sodass diese extraterritorial auch auf Nordzypern anwendbar ist. 1998 hat die UN-Menschenrechtskommission in ihrer Resolution 1998/77 ausgeführt, dass das Recht auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen durch Artikel 18 des IPBPR zum Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geschützt wird. Die Menschenrechtskommission macht darin auf das Recht eines jeden Menschen aufmerksam, “im Rahmen der legitimen Ausübung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in Artikel 18 des IPBPR festgeschrieben ist, den Militärdienst aus Gewissensgründen zu verweigern”. Darüber hinaus erinnert die Menschenrechtskommission die Staaten daran, “für Militärdienstverweigerer und -verweigerinnen aus Gewissensgründen verschiedene Formen des Ersatzdienstes vorzusehen, die mit den Gründen für die Militärdienstverweigerung vereinbar sind, als Dienst ohne Waffe oder als Zivildienst abgeleistet werden, im öffentlichen Interesse liegen und keinen Strafcharakter aufweisen”. Sie betont zudem, dass die Staaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollen, um “Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht auf Grund des Nichtableistens des Militärdienstes des Freiheitsentzugs und wiederholter Bestrafung zu unterwerfen”, und erinnert daran, “dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, zur Rechenschaft gezogen oder erneut bestraft werden darf.”

PLEASE WRITE IMMEDIATELY
• Stating that Murat Kanatlı’s imprisonment following his conviction for exercising the right to conscientious objection was a human rights violation.
• Calling for the two remaining charges against him under the Law on Mobilization (Law no. 17/1980) to be dropped.
• Calling for the introduction of legislation recognizing the right to conscientious objection to compulsory military service.

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