Drohende Zwangsräumung

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Urgent Action

DROHENDE ZWANGSRÄUMUNG

UA-Nr: UA-158/2017 AI-Index: EUR 44/6626/2017 Datum: 29. Juni 2017

HUNDERTE PERSONEN IM LANDKREIS SUR DER PROVINZ DIYARBAKIR

Hunderten Personen im Landkreis Sur der Provinz Diyarbakır im Südosten der Türkei droht unmittelbar die rechtswidrige Zwangsräumung. Vor über einem Monat wurden die Menschen von der Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten, offenbar in dem Versuch, sie zum Umsiedeln zu bewegen. Die Betroffenen wurden bisher weder angemessen konsultiert noch entschädigt.

Hunderten Bewohner_innen der Stadtviertel Alipaşa und Lalebey im Landkreis Sur der Provinz Diyarbakır im Südosten der Türkei droht unmittelbar die rechtswidrige Zwangsräumung. Am 23. Mai – während des Fastenmonats Ramadan – wurden sie von der Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten, offenbar in dem Versuch, sie zum Umsiedeln zu bewegen.

Von Dezember 2015 bis März 2016 unterlagen Teile des Landkreises Sur zeitweise 24-stündigen Ausgangssperren, da es dort immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und türkischen Sicherheitskräften kam. Zehntausende Anwohner_innen haben in diesem Zusammenhang bereits ihre Häuser verlassen und viele sind noch immer nicht zurückgekehrt. Zahlreiche Bewohner_innen von Alipaşa und Lalebey sind in ihre Häuser zurückgekehrt, nachdem sie bis zu sechs Monate lang ausgezogen waren. Im März 2016 wurde aufgrund eines neuen Bauprojekts ein Enteignungsbeschluss ausgestellt, der alle 16 Stadtviertel im Landkreis Sur betrifft. Die betroffenen Anwohner_innen erhielten im Dezember 2016 ihre Räumungsbescheide, in denen sie aufgefordert wurden, ihre Wohnungen und Häuser innerhalb einer Woche zu verlassen. Die meisten von ihnen kamen der Aufforderung jedoch nicht nach. Rechtsbeistände und Anwohner_innen berichteten Amnesty International, dass man sie mündlich über den Beginn der Abrissarbeiten im April 2017 informiert habe. Ende April wurden offenbar mittels örtlicher Moscheen Lautsprecherdurchsagen gemacht, in denen die Bewohner_innen aufgefordert wurden, ihre Wohnungen innerhalb von sieben Tagen zu verlassen. Am 23. Mai wurde die Wasser- und Stromversorgung abgedreht und mit dem Abriss bereits leerstehender Häuser begonnen.

Laut Angaben der Anwohner_innen wurden sie nicht angemessen zu den Plänen konsultiert. Auch wurden ihnen weder Alternativunterkünfte noch eine angemessene Entschädigung für ihre Verluste angeboten. Alle Anwohner_innen berichten über große Furcht bezüglich einer unsicheren Zukunft und wünschen sich, in ihrem Stadtviertel zu bleiben, da sie dort Teil einer starken Gemeinschaft sind und in der Nähe ihrer Familie wohnen. Darüber hinaus verdienen sie dort ihren Lebensunterhalt und ihre Kinder gehen dort zur Schule.

Die türkischen Behörden sind verpflichtet sicherzustellen, dass niemand Opfer einer rechtswidrigen Zwangsräumung wird. Räumungen haben stets nur als letztes Mittel zu erfolgen und müssen internationalen Menschenrechtsnormen und -standards entsprechen, wozu auch das Recht auf Rückkehr von Binnenvertriebenen zählt. Es ist darüber hinaus völkerrechtlich verboten, willkürlich die Wasser- und Stromversorgung abzustellen, um Menschen zum Umsiedeln zu bewegen.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Im Januar 2016 wurde in Alipaşa und Lalebey vor dem Hintergrund bewaffneter Zusammenstöße eine Woche lang eine 24-stündige Ausgangssperre verhängt. Fast alle Anwohner_innen zogen in dieser Zeit für ein bis sechs Monate aus ihren Wohnungen aus. Im März 2016, als in anderen Teilen des Landkreises die Ausgangssperre aufgehoben wurde, stellten die Behörden einen Enteignungsbeschluss aus, der 16 Stadtteile betraf, unter ihnen auch Alipaşa und Lalebey. Sie kündigten an, Gebäude im Landkreis Sur im Rahmen eines städtischen Entwicklungsprojekts abreißen zu wollen.

Laut Angaben zahlreicher Anwohner_innen wurden sie nicht angemessen zu den Plänen konsultiert. Auch wurden ihnen weder Alternativunterkünfte noch eine angemessene Entschädigung angeboten. Hausbesitzer_innen mit Besitzurkunden berichten über Geldsummen, die ohne ihre Zustimmung auf ihrem Bankkonto eingegangen sind und die offenbar eine gänzlich unzureichende Entschädigung darstellen. Mieter_innen und Personen, die über keine Besitzurkunden verfügen, geben an, keine Entschädigung erhalten und keine Alternativunterkünfte angeboten bekommen zu haben. Im Dezember 2016 ausgestellte Bescheide gaben den Bewohner_innen sieben Tage Zeit, um ihre Häuser und Wohnungen zu verlassen. Diese Frist wurde von den meisten ignoriert. Nach Zustellung dieser Bescheide informierten die Behörden die Anwohner_innen mündlich darüber, dass die Abrissarbeiten im April 2017 nach der Volksabstimmung beginnen würden.

Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte betont in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 7, dass Räumungen nur als letztes Mittel vorgenommen werden dürfen, nachdem in wirklicher Konsultation mit den Betroffenen alle anderen realistischen Alternativen zu einer Räumung ausgelotet wurden. Alle möglicherweise betroffenen Personen bzw. Gruppen – z. B. Frauen, Menschen mit Behinderungen und andere Personen, die Betroffene unterstützen – haben während des gesamten Prozesses das Recht auf Informationen, Konsultation und Beteiligung. Sie sind zudem berechtigt, Alternativlösungen vorzuschlagen, welche von den Behörden sorgfältig zu prüfen sind. Selbst wenn eine Räumung als berechtigt angesehen wird, darf sie nur unter Einhaltung aller Verfahrensrechte und unter Bereitstellung einer umfänglichen Entschädigung und angemessener Alternativunterkünfte erfolgen. Das Völkerrecht schreibt vor, dass Zwangsräumungen und Abrissarbeiten nicht als Bestrafungsmaßnahmen gegen Personen eingesetzt werden dürfen, die über kein Aufenthaltsrecht oder sonstigen gesicherten Status verfügen. Staaten sind verpflichtet, den Zugang zu Wasser nicht als Bestrafungsmaßnahme einzuschränken. Die willkürliche Vorenthaltung solcher Versorgungsleistungen kann als Menschenrechtsverletzung betrachtet werden.

SCHREIBEN SIE BITTE

E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Setzen Sie umgehend alle Zwangsräumungen aus, bis eine wirkliche Konsultation mit den betroffenen Personen durchgeführt wurde, um gangbare Alternativen zur Räumung bzw. angemessene Umsiedlungsmöglichkeiten auszuloten. Allen Betroffenen müssen zudem angemessene Alternativunterkünfte zur Verfügung gestellt werden, die internationalen Menschenrechtsnormen entsprechen.
  • Veranlassen Sie unverzüglich die Wiederaufnahme der Wasser- und Stromversorgung für die Stadtviertel Alipaşa und Lalebey.
  • Bitte sorgen Sie dafür, dass alle betroffenen Anwohner_innen, auch Mieter_innen, angemessen und entsprechend ihres tatsächlichen Verlusts entschädigt werden.

APPELLE AN

MINISTER FÜR UMWELT UND STÄDTEBAU
Mehmet Özhaseki, Çevre ve Şehircilik Bakanlığı
Vekaletler Cad. No:1 Bakanliklar / Ankara, TÜRKEI
(Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 90) 312 418 04 06
E-Mail: mehmet.ceylan@csb.gov.tr

KOPIEN AN

BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI
S. E. Herrn Ali Kemal Aydin
Tiergartenstr. 19-21
10785 Berlin
Fax: 030-275 90 915
E-Mail: botschaft.berlin@mfa.gov.tr

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Türkisch, Englisch oder auf Deutsch.
Da Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 10. August 2017 keine Appelle mehr zu verschicken.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Urging the authorities to immediately halt all evictions until genuine consultation with affected residents is conducted to identify all feasible alternatives to evictions and resettlement options, and until adequate alternative housing, compliant with requirements under international human rights law, is provided to all persons affected.
  • Calling on them to immediately restore water and electricity supplies to the residents.
  • Calling on them to ensure that adequate compensation is offered to all residents including tenants representing the true value of their loss and the harm they have suffered.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN – FORTSETZUNG

Die UN-Leitlinien betreffend Binnenvertreibungen wurden 1992 basierend auf existierenden völkerrechtlichen Standards vom UN-Sonderbeauftragten für Binnenvertriebene erarbeitet, um auf die Bedürfnisse von Binnenvertriebenen reagieren zu können. Die Leitlinien sehen vor, dass Personen nicht willkürlich vertrieben werden dürfen, und dass Umsiedlungen nicht länger andauern dürfen, als es die Umstände erfordern (Leitlinie 6). Laut den Leitlinien haben die zuständigen Behörden sicherzustellen, dass Binnenvertriebene Zugang zu Obdach und Unterkunft haben. Alle Binnenvertriebenen haben darüber hinaus das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Leitlinie 18). Weiterhin darf niemand willkürlich seines Eigentums und seines Besitzes beraubt werden, und Eigentum oder Besitz, die von Binnenvertriebenen zurückgelassen werden, sind vor Zerstörung, willkürlicher und widerrechtlicher Aneignung, Besetzung oder Nutzung zu schützen (Leitlinie 21).

Die UN-Grundsätze und Prinzipien zur Räumung und Umsiedlung im Rahmen von Entwicklungsprojekten verlangen von Staaten, vor Beginn eines jeden Projekts, das Räumung und Vertreibung nach sich ziehen könnte, eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Folgenabschätzungen müssen Informationen über die Gegend, die Betroffenen (einschließlich ihrer Ortsbindung, z. B. hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhalts), öffentliche Dienstleistungen usw. enthalten.