Asylgutachten: Medizinische Behandlung von Gefangenen

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22.11.2006                   7 A 1348/05 As  EUR 44-06.033      13.02.2007

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Fragen aus dem Beweisbeschluss vom 19.09.2006 und Ihrem Anschreiben vom 22.11.2006 beantworten wir wie folgt:
1. Gibt es im Hinblick auf die festgestellte Strafe Anhaltspunkte dafür, dass das Strafmaß nicht mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang zu bringen ist?

Das verhängte Strafmaß steht mit den gesetzlichen Vorschriften in der Türkei im Einklang. Die Verurteilung und Strafzumessungserwägungen finden sich auf der Seite 3 des Urteils des Gerichts für Zuchthausstrafen Nr. 2 in Kayseri vom 05.06.2001. Diese Seite 3 fehlt in der Gerichtsakte und in der Übersetzung ins Deutsche. Sie ist in Kopie, angefertigt von der Außenstelle des Bundesamtes, beigefügt (Anlage 1).

Ausweislich der Seite 3 wird Herr X nach Artikel 141/1 TStGB wegen Vergewaltigung von Y, die jünger als 15 Jahre alt ist, -mit deren Einverständnis- zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es folgen Strafzumessungserwägungen: Wegen wiederholter Begehung wird Art. 80 TStGB angewandt und die Haftstrafe um 1/6 auf fünf Jahre und 10 Monate erhöht. Eine erneute Erhöhung um 1/2 erfolgt unter Anwendung von Art. 418/2 TStGB, weil er die Jungfräulichkeit des Mädchens zerstört hat. Damit ergäbe sich eine Strafe von sieben Jahren und 16 Monaten. Letztlich erfolgt eine Reduzierung um 1/6 wegen guten Benehmens, so dass die endgültige Haftstrafe sechs Jahre, 11 Monate und 10 Tage beträgt.

Artikel 414 TStGB sieht für Geschlechtsverkehr mit einer Minderjährigen fünf Jahre als Mindeststrafe vor (Anlage 2).

In der “Einführung in das türkische Strafrecht” von Silvia Tellenbach (2003) heißt es in dem Kapitel über Verbrechen gegen die Sittlichkeit und die Familienordnung auf S. 179 (Anlage 3):

“… Die Vollendung des 15. Lebensjahres (bildet) einen wichtigen Einschnitt (Art. 414ff). Bei jüngeren Opfern kommt es für die Strafbarkeit der Handlung nicht auf ihre Einwilligung an, während das bei älteren Opfern grundsätzlich entscheidend ist …”

Ein Vertrauensanwalt aus der Türkei hat bestätigt, dass das vorliegende Urteil für eine derartige Tat üblich ist.

2. Besteht bei einer Vollstreckung der Strafhaft in Kayseri die Möglichkeit, im dortigen Gefängnis die Gefangenen psychiatrisch zu behandeln?

3. Gibt es Erkenntnisse darüber, wie die Behandlung erfolgt? Können ggf. neben medikamentöser Therapie auch andere Therapiemaßnahmen durchgeführt werden?

4. Gibt es Erkenntnisse darüber, ob Strafgefangene mit psychiatrischen Erkrankungen in andere Anstalten verlegt werden und ist dort eine Behandlung möglich?

Die letzten drei Fragen hängen inhaltlich eng zusammen und werden deshalb im Zusammenhang beantwortet.

In keiner türkischen Haftanstalt gibt es die Möglichkeit einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung oder Behandlung, also auch nicht in dem Gefängnis in Kayseri.

Die medizinische Behandlung sowohl physischer als auch psychischer Erkrankungen ist in türkischen Gefängnissen generell auf einem sehr schlechten Stand.

Das Europäische Antifolterkomitee (CPT) hat im Dezember 2005 einige türkische Haftanstalten besucht. Der Bericht hierüber wurde am 6. September 2006 veröffentlicht (Auszug und deutsche Übersetzung als Anlage 4).

In diesem Bericht heißt es unter Ziffer 55:

“In gleicher Weise wie bei vorherigen Besuchen der Türkei zeigten sich ernsthafte Probleme hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Gesundheitsdienstes in Gefängnissen und der Weiterbildung, die den Ärzten angeboten wird, die zur Arbeit in solchen Einrichtungen berufen werden.” Zur Situation der psychiatrischen Behandlung finden sich folgende Informationen in dem Bericht:

Unter Ziffer 52 wird geschildert, dass die Delegation in beiden besuchten F-Typ-Gefängnissen auf eine kleine Zahl von Gefangenen traf, die aus psychiatrischen Gründen in Einzelzellen untergebracht worden waren. Keiner dieser Gefangenen erhalte die für seinen Gesundheitszustand notwendige Behandlung. Mindestens einer dieser Gefangenen benötige nach Einschätzung der Delegation stationäre Behandlung in einer Psychiatrie. Ergänzt wird unter Ziffer 55, dass es in diesen beiden Gefängnissen weder Besuche eines Psychiaters noch psychiatrische Untersuchungen oder Behandlungen in dem örtlichen Staatskrankenhaus gegeben habe.

Das CPT konstatiert weiter: “Der Gesundheitsdienst war – wenn überhaupt – in anderen Gefängnissen, die die Delegation während ihres Besuches aufsuchte, noch dürftiger ausgestattet.“

Die Empfehlungen des CPT an die türkische Regierung lauten:

  • das medizinische Personal und Psychologen, die in den Gefängnissen arbeiten, zu motivieren und zu schulen, Fälle von Gefangenen mit psychiatrischen Störungen zu diagnostizieren und sich an der Behandlung aktiv zu beteiligen
  • in den Gefängnissen Behandlung durch Spezialisten zu ermöglichen, indem ein Psychiater regelmäßig Konsultationen durchführt
  • sicherzustellen, dass, wenn nötig, länger dauernde Krankenhausbehandlung mit einem aktiven psychosozialen Element möglich ist.

Aus der Antwort der türkischen Regierung auf den zitierten Bericht (Auszug und deutsche Übersetzung als Anlage 5), die am selben Tag veröffentlich wurde, geht aus Ziffer 53 hervor, dass die Einstellung eines Psychiaters, der im Gefängnis regelmäßig Untersuchungen durchführt, vom Justizministerium nicht vorgesehen ist.

Die türkische Regierung äußert, dass die Gefängnisärzte und -psychologen genügend Kenntnisse hätten, um eine psychische Erkrankung festzustellen. In denjenigen Fällen, die außerhalb ihrer Ausbildung und Qualifizierung liegen würden, würden Untersuchungsgefangene und Verurteilte in Staats- oder Universitätskrankenhäuser transferiert und erhielten dort die erforderliche Behandlung. Wenn medizinische Einrichtungen eine Krankenhausbehandlung empfehlen würden, erhielten die Gefangenen solche Behandlung in entsprechenden Einrichtungen.

Ihre Planung für die Zukunft psychiatrischer Behandlung stellt die türkische Regierung ebenfalls dar. Nach Art. 18 des Strafvollzugsgesetzes 5275 sollen diejenigen, die aufgrund der Inhaftierung und aus anderen Gründen an psychischen Störungen leiden, und diejenigen, bei denen es nach medizinischer Entscheidung nicht notwendig ist, sie in psychiatrischen Kliniken zu behandeln, in speziellen Einheiten untergebracht werden, die in Gefängnissen eingerichtet werden an Orten, in denen es psychiatrische Krankenhäuser gibt.

Der Bericht des CPT und weitere Informationsquellen zeigen jedoch, dass die Angaben der türkischen Regierung nicht die Behandlungssituation in der Praxis wiederspiegeln.

Bei einer Anfrage an einen über die medizinische Versorgung in Gefängnissen und dabei speziell im Falle psychiatrischer Erkrankungen gut informierten Menschenrechtsverteidiger in der Türkei erhielten wir zur Antwort, dass die medizinische Versorgung in den Gefängnissen nicht angemessen ist. In Fällen mit ernsthaften Erkrankungen würden die Einweisungen in eine Klinik sechs Monate lang oder länger aufgeschoben. Insbesondere für Gefangene mit chronischen Erkrankungen einschließlich psychiatrischer Erkrankungen würde dadurch die Lage verschlimmert. Viele Gefangenen verzichteten auf Transporte zur medizinischen Untersuchung oder Behandlung in Krankenhäusern, weil sie entweder beim Transport in den Fahrzeugen oder beim Verlassen des Gefängnisses oder beim Wiedereintreten ins Gefängnis geschlagen werden.

Hinzu käme, dass die psychiatrischen Abteilungen in Krankenhäusern grundsätzlich nicht ausreichten für die allgemeine Bevölkerung. Es gäbe zu viele Patienten und zu eingeschränkte Abteilungen. In den Ambulanzen der Kliniken sollen die Psychiater meist Medikamente verordnen, sie haben keine Zeit übrig für Psychotherapie.

Der Transfer eines Gefangenen in ein anderes Gefängnis hänge meist von der Genehmigung des Gefängnisdirektors und Staatsanwaltes ab. Die Bearbeitung solcher Anträge sei sehr langsam, meist würden die Anträge abgelehnt. Es gebe nur wenige Beispiele dafür, dass ein Gefangener wegen seiner gesundheitlichen Situation langfristig in ein anderes Gefängnis transferiert wird, meist seien es nur vorübergehende Transfers.

Diese Darstellung passt in das Bild, welches das Gesundheitssystem in türkischen Gefängnissen im Allgemeinen zeigt. Anwälte und Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen berichten immer wieder über schwer erkrankte Gefangene, denen eine angemessene Behandlung oder eine Verlegung in ein Krankenhaus verweigert wird, auch über Todesfälle aufgrund verweigerter medizinischer Behandlung wird gelegentlich berichtet. So starb am 05.02.2007 der Gefangene Ferit Uzun (75), der im Gefängnis von Konya einsaß. Berichten zufolge starb Uzun im Staatskrankenhaus Aksehir, wohin er gebracht wurde, nachdem er in ein diabetisches Koma gefallen war (Übersetzung einer Zeitungsmeldung aus der Anadolu Ajansi als Anlage 6).

Das CPT führt unter Ziffer 55 seines Berichts aus, dass Stellen von Gefängnisärzten zum Teil über Monate vakant sind und dann mit Ärzten besetzt werden, die für mehrere hundert Gefangene zuständig sind. „Zum Beispiel gab es im E-Typ-Gefängnis in Adana nur einen Arzt für fast 1000 Gefangene und im Geschlossenen Gefängnis Bayrampasa gab es für mehr als 3000 Gefangene nur drei Ärzte. Das M-Typ-Gefängnis in Van (eine Einrichtung mit 275 Gefangenen zur Zeit des Besuches, in dem jedoch vor kurzem mehr als 400 Gefangene gehalten wurden) war fast zwei Jahre ohne einen Vollzeit-Arzt. Aufgrund eines Appells des Gefängnisdirektors besuchte der vormalige Gefängnisarzt (der den Gefängnisdienst aufgegeben hatte) die Einrichtung zweimal in der Woche.” Eine spezielle Weiterbildung fehle.

Mit freundlichen Grüßen
Gz. Barbara Neppert
(Türkei-Koordinationsgruppe)

für die Richtigkeit
Dr. Julia Duchrow
Referentin Türkei
Abteilung Länder und Asyl