Asylsuchender gestorben

Urgent Action

Asylsuchender gestorben

UA-165/2014, Index: EUR 44/013/2014, 24. Juni 2014

LUTFILLAH TADJIK, 17-jähriger afghanischer Asylsuchender und sechs weitere Asylsuchende

Lutfillah Tadjik, ein 17-jähriger Asylbewerber aus Afghanistan, starb am 31. Mai, nachdem er von einem Beamten des Abschiebezentrums von Van im Osten der Türkei geschlagen worden sein soll. Weitere Asylsuchende, die den Vorfall beobachtet haben, sind nun in Gefahr, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Am 16. Mai war Lutfillah Tadjik (Geburtsdatum 1. Januar 1997) zusammen mit 20 weiteren Personen von der Gendarmerie des Distrikts Aralık in der Provinz Iğdır im Osten der Türkei wegen der illegalen Einreise in das Land festgenommen worden. Am 23. Mai wurde er in das Abschiebezentrum von Van verbracht, um abgeschoben zu werden, da es sich bei ihm laut eines Bescheids des Generaldirektorats für Einwanderung des Innenministeriums um einen “illegalen Migranten” handelte. Da er unter 18 Jahren und damit nach internationalem Recht minderjährig war, berief er sich auf seinen Status als Kind.
Am 26. Mai wurden Lutfillah Tadjik und sechs weitere Personen (mit den Initialen MR, SH, MN, AR, HA und VP) in das Kinder- und Jugendzentrum von Van gebracht, wo sie bis zu ihrer Abschiebung bleiben sollten. Am 27. Mai wurde Lutfillah Tadjik mit den sechs anderen erneut in das Abschiebezentrum von Van gebracht, um sich dort einer Alters- und Gesundheitsprüfung zu unterziehen. Während dieser Maßnahmen soll ein Polizeibeamter Lutfillah Tadjik mit Ohrfeigen und Fauststößen ins Gesicht traktiert und behauptet haben, Lutfillah Tadjik habe bei der Angabe seines Alters gelogen. Nach diesem Übergriff verlor Lutfillah Tadjik das Bewusstsein und wurde in das regionale Schulungs- und Forschungskrankenhaus von Van gebracht, wo er am 31. Mai starb.
Dem Rechtsbeistand zufolge, der den Fall in Van begleitet hat, wurden die anderen sechs Afghanen (von denen sich einer später als 22 Jahre alt erweisen sollte) als Zeugen vernommen. Ihnen droht noch vor Abschluss der laufenden Ermittlungen im Todesfall von Lutfillah Tadjik die Abschiebung nach Afghanistan, wo sie keinen Zugang zum Verfahren zur Feststellung ihres Flüchtlingsstatus haben.

SCHREIBEN SIE BITTE
FAXE, E-MAILS ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte veranlassen Sie eine sofortige, gründliche und unabhängige Untersuchung der Umstände der Misshandlung und des Todes von Lutfillah Tadjik.
  • Bitte tragen Sie Sorge, dass Zeugen des Übergriffs nicht aus der Türkei abgeschoben werden und dass diese angemessenen Schutz vor Bedrohungen und Einschüchterungsversuchen erhalten.
  • Sorgen Sie dafür, dass keine der afghanischen Inhaftierten, insbesondere keine Zeugen des Übergriffs, nach Afghanistan zurückgeschickt werden, bevor ihre Asylansprüche nicht gemäß dem Ausländergesetz Nr. 6458 und in Übereinstimmung mit internationalen Standards einer sofortigen und fairen Prüfung unterzogen wurden.
  • Ich fordere Sie auf, sicherzustellen, dass Asylsuchende unter 18 Jahren in Übereinstimmung mit internationalen Gesetzen, insbesondere dem Gesichtspunkt der Wahrung der besten Interessen des Kindes, behandelt werden.

APPELLE AN

LEITENDER STAATSANWALT VON VAN
Mehmet Kaya
Van Cumhuriyet Başsavcısı
Cumhuriyet Cad.
Hükümet Konağı
65100 Van
TÜRKEI (Anrede: Dear Prosecutor / Sehr geehrter Herr Staatsanwalt)
Fax: (00 90) 432 212 0489, (00 90) 432 215 2007
E-Mail: vancbs@adalet.gov.tr

INNENMINISTER
Mr. Efkan Ala
İçişleri Bakanlığı
Bakanlıklar
Ankara
TÜRKEI
(Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Minister)
Fax: (00 90) 312 418 1795
E-Mail: ozelkalem@icisleri.gov.tr

KOPIEN AN

JUSTIZMINISTER
Mr. Bekir Bozdağ
Ministry of Justice
Adalet Bakanlığı
06659 Ankara
TÜRKEI
Fax: (00 90) 312 419 3370
E-Mail: ozelkalem@adalet.gov.tr

BOTSCHAFT DER REPUBLIK TÜRKEI
S. E. Herrn Hüseyin Avni Karslioğlu
Tiergartenstr. 19-21, 10785 Berlin
Fax: 030-2759 0915
E-Mail: botschaft.berlin@mfa.gov.tr
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Türkisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 5. August 2014 keine Appelle mehr zu verschicken.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Mit der Einführung des ersten umfassenden Asylgesetzes in der Türkei, dem Ausländer- und internationalen Schutzgesetz Nr. 6458, am 12. April 2014 wurde die Generaldirektion des Migrationsamtes geschaffen. Dem neuen Gesetz zufolge obliegen alle Verfahren zur Feststellung des Status von Migrant_innen und Flüchtlingen, darunter auch die Verwaltung von Abschiebezentren, der Generaldirektion für Migration. Bisher allerdings ist die Übertragung der Zuständigkeit für die Anhörungen zur Feststellung des Flüchtlingsstatus noch nicht erfolgt, sodass diese weiter von der Polizei durchgeführt werden. Ein Großteil der Abschiebezentren wird von Polizeikräften geführt. Die Verfahren zur Identifizierung und Altersermittlung unbegleiteter Minderjähriger werden auch weiterhin von Polizeikräften in Polizeistationen durchgeführt.
Die Inhaftierung der afghanischen Asylsuchenden unter 18 durch die Türkei verstößt gegen eine Reihe internationaler Menschenrechtsstandards. So ist den Vertragsstaaten laut Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention untersagt, Strafen gegen Flüchtlinge zu verhängen, die das Recht haben, in ein Land einzureisen, um dort um Asyl zu ersuchen, unabhängig davon, wie sie einreisen und ob sie gültige Reise- oder Ausweisdokumente besitzen. Was ansonsten als unrechtmäßige Handlung gewertet werden kann (z. B. die Einreise in ein Land ohne gültiges Visum) sollte nicht als solche behandelt werden, wenn eine Person Asyl sucht. Darüber hinaus sieht Artikel 37 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes vor, dass “keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahmen, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden.” In Artikel 3 heißt es außerdem, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als Gesichtspunkt “vorrangig zu berücksichtigen ist”.
Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verbietet zudem die Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings (Refoulement) in Fällen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Vertragsstaaten müssen eine Ermittlung des Flüchtlingsstatus durchführen, um sicherzustellen, dass niemand, der des internationalen Schutzes bedarf, zurückgewiesen wird. Auch in Artikel 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe findet das Prinzip des Non-Refoulement Anwendung:
1. Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
2. Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Es gibt Bedenken, dass die Abschiebung nach Afghanistan gegen das Prinzip des Non-Refoulement verstößt. So heißt es beispielsweise im Länderprofil des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) zu Afghanistan, dass Land sei mit erheblichen humanitären Problemen konfrontiert, die durch die Sicherheitslage, die wirtschaftliche Unsicherheit und die begrenzten Möglichkeiten der Regierung, Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen zu gewähren, noch verschärft werde. Der UNHCR verzeichnet einen Rückgang bei den freiwilligen Rückkehrer_innen, der “auf die zunehmende Ungewissheit angesichts der Sicherheitslage bei den Wahlen 2014 und den Rückzug internationaler Sicherheitskräfte zurückzuführen sein könnte”.

PLEASE WRITE IMMEDIATELY

  • Calling on the authorities to conduct a prompt, thorough and independent investigation into the circumstances of Lutfillah Tadjik’s ill-treatment and death.
  • Urging them not to remove any witnesses to the assault from Turkey, and ensure that they receive adequate protection against any threats or intimidation.
  • Urging them not to return any of the Afghan detainees, in particular those who were witnesses to the assault, pending a prompt and fair examination of their asylum claims under the terms of the Foreigners and International Protection Law No. 6458 and in line with international standards.
  • Calling on them to ensure that asylum-seekers under 18 are treated in accordance with international law, in particular the principle of the best interests of the child.