Amnesty International
URGENT ACTION
DROHENDE ABSCHIEBUNG
Japan
UA-020/2005; Index: ASA 22/001/2005
21. Januar 2005
türkische Kurden: Erdal Dogan und sein Familie
Frau Zeliha Kazankiran, Frau Hatice Kazankiran, Frau Mercan Kazankiran, Frau Safiye Kazankiran und ihr Sohn (Name unbekannt)
Die fünf oben namentlich genannten Kurden aus der Türkei und ihre Familienangehörigen sind in unmittelbarer Gefahr, von Japan in die Türkei abgeschoben zu werden. Im Falle ihrer Zwangsrückführung drohen ihnen die Inhaftierung ohne Anklage, Misshandlungen und Folter.
Die fünf Mitglieder der Familie Kazankiran sollen sich am 24. Januar 2005 bei den japanischen Einwanderungsbehörden melden. Sie sind im Oktober vergangenen Jahres vom Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt worden, da sie von den türkischen Behörden verfolgt werden. Trotz ihres Flüchtlingsstatus haben die japanischen Behörden am 18. Januar 2005 Ahmet Kazankiran und seinen Sohn Ramazan Kazankiran ungeachtet der Eilanträge des UNHCR und dringenden Appellen von Menschenrechtsgruppen in die Türkei ausgewiesen und somit gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen Japans verstoßen.
Erdal Dogan und seine Familie führten am 21. Januar 2005 ein Gespräch mit den Einwanderungsbehörden. Sie wurden zwar nicht inhaftiert, sind aber dennoch in unmittelbarer Gefahr, gegen ihren Willen in die Türkei zurückgebracht zu werden. Ihre Angehörigen in der Türkei sind mit der Unterstützung der örtlichen Polizei von japanischen Behördenvertretern befragt worden. Nach Ansicht von amnesty international setzt dieses Vorgehen die Asylsuchenden und ihre Familien einem erhöhten Risiko aus, im Falle ihrer Abschiebung in ihr Heimatland schweren Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Haft, Folter und Misshandlung zum Opfer zu fallen (siehe auch den ai-Bericht: „Japan: Government endangers refugees’ families in Turkey“, ASA 22/004/2004, 2. September 2004).
Beide Familien haben zusammen mit anderen asylsuchenden Kurden 72 Tage lang bis Ende September 2004 vor der Universität der Vereinten Nationen in Tokio gegen die Weigerung der japanischen Regierung protestiert, ihnen den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Im Dezember vergangenen Jahres übergaben sie dem japanischen Justizminister eine Petition mit über 63.000 Unterschriften, die ihr Anliegen unterstützten. Die beiden kurdischen Familien waren Mitte der 90-er Jahre nach Japan gekommen und haben dort Asyl beantragt. Nach Kenntnis von amnesty international ist bislang noch keine kurdische Person aus der Türkei von den japanischen Behörden als politischer Flüchtling anerkannt worden.
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Japan unterliegt dem Prinzip des Non-Refoulement (Abschiebungsverbot), das Staaten verpflichtet, niemanden in ein Land abzuschieben, in dem ihm schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Dieses Prinzip ist für alle Staaten bindend. Es ist in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 festgelegt, die von Japan unterzeichnet worden ist. Dieses Prinzip ist außerdem im Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbindlich festgeschrieben, das Japan im Jahr 1999 ratifiziert hat.
EMPFOHLENE AKTIONEN:
Schreiben Sie bitte Telefaxe, E-Mails oder Luftpostbriefe, in denen Sie
sich angesichts der Meldungen besorgt zeigen, wonach die oben genannten fünf Mitglieder der Familie Kazankiran sowie Erdal Dogan in unmittelbarer Gefahr sind, in die Türkei abgeschoben zu werden, wo ihnen möglicherweise schwere Menschenrechtsverletzungen wie Inhaftierung ohne Anklage, Misshandlungen und Folter drohen;
beanstanden, dass Ahmet und Ramazan Kazankiran am 18. Januar 2005 trotz ihrer Anerkennung als Flüchtlinge durch den UNHCR in die Türkei zurückgeschoben worden sind;
die Behörden auffordern, alle Abschiebungen zu stoppen und ihren Verpflichtungen bezüglich des Prinzips des Non-Refoulement gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und dem Völkergewohnheitsrecht nachzukommen.
APPELLE AN:
Mr Noono Chieko, Minister of Justice, Ministry of Justice, 1-1-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku, Tokyo 100-8977, JAPAN (Justizminister – korrekte englische Anrede: Dear Minister)
Telefax: (00 81) 3-3592 7088; (00 81) 3-5511 7200 („Please forward to…“)
E-Mail: webmaster@moj.go.jp
Mr Machimura Nobutaka, Minister of Foreign Affairs, Ministry of Foreign Affairs, 2-2-1
Kasumigaseki, Chiyoda-ku, Tokyo 100-8919, JAPAN (Außenminister – korrekte englische Anrede:
Dear Minister)
Telefax: (00 81) 3-6402 2796 („Please forward to…“)
E-Mail: webmaster@mofa.go.jp
KOPIEN AN:
Asahi Shimbun, 5-3-2 Tsukiji, Chuo-ku, Tokyo 104-8011, JAPAN (überregionale Tageszeitung)
Telefax: (00 81) 3-3545 0285 ; (00 81) 3-3593 0438
Yomiuri Shimbun , 1-7-1 Ohtemachi, Chiyoda-ku, Tokyo 100-0004, JAPAN (überregionale Tageszeitung)
Telefax: (00 81) 3-3245 1277; (00 81) 3-3217 8247
E-Mail: dy@yominet.ne.jp
Kanzlei der Botschaft von Japan
S. E. Herrn Yushu Takashima
Hiroshimastraße 6, 10785 Berlin
Telefax: 030-2109 4222
E-Mail: info@botschaft-japan.de
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Japanisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 4. März 2005 keine Appelle mehr zu verschicken.
RECOMMENDED ACTION: Please send appeals to arrive as quickly as possible, in English or your own language:
– expressing concern at reports that the members of the Kazankiran family mentioned above, as well as Erdal Dogan and his family are at imminent risk of being forcibly returned to Turkey from Japan where they may be at risk of serious human rights violations including detention without charge, torture or ill-treatment;
– expressing concern at the deportation of Ahmet and Ramazan Kazankiran to Turkey on 18 January despite their recognition as refugees by the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR);
– urging the Japanese authorities to end the forcible return of any person to a country where they are at risk of serious human rights abuses, in accordance with Japan’s international obligations, under the UN Convention relating to the Status of Refugees and the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, and under customary international law.