Länderbericht Türkei Dezember 2010

LÄNDERBERICHT TÜRKEI Stand: Dezember 2010

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE ENTWICKLUNG

In der Türkei gab es seit etwa 2002 verstärkte Bemühungen, den Beitrittsprozess zur EU durch Reformen in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte voranzubringen. Zwischen 2002 und 2005 wurden insgesamt acht Reformpakete mit Änderungen der Verfassung, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze verabschiedet; zum 1. Juni 2005 trat ein neues Strafrecht in Kraft. Seit Mitte 2005 ist jedoch eine deutliche Verlangsamung der Reformbemühungen festzustellen, in einigen Bereichen gab es sogar Rückschritte. Im Sommer 2005 kritisierte der damalige Generalstabschef, die im Hinblick auf die EU vorgenommenen Gesetzesänderungen hätten den Kampf gegen den Terror behindert. Diese Kritik wurde mit kampagnenartiger Intensität von der Presse aufgenommen und führte schließlich zu einer Verschärfung des Antiterrorgesetzes im Juli 2006.

Im Rahmen der sogenannten Ergenekon-Operation wurden seit Januar 2008 in mehreren Wellen bekannte Personen aus der türkischen Politik und Gesellschaft, darunter mehrere ehemalige hohe Militärs, festgenommen. Sie sollen einem nationalistischen Geheimbund mit der Bezeichnung „Ergenekon“ angehören, dem u.a. Putschvorbereitungen und Verschwörung zur Ermordung prominenter Intellektueller und Politiker (darunter der Mord an Hrant Dink im Januar 2007) vorgeworfen wird. Zu den Menschen, die außerdem „zum Wohl der Nation“ sterben sollten, gehörten u. a. Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk, prominente kurdische Politiker und Journalisten. Es besteht der Verdacht, dass „Ergenekon“ auch in den Mord an dem Priester Andrea Santoro in Trabzon, den Mord an dem Verwaltungsrichter Mustafa Yücel Özbilgin (Mordanschlag im Obersten Verwaltungsgerichtshof in Ankara im Mai 2006) und in die zahlreichen Morde durch „unbekannte Täter“ und das „Verschwindenlassen“ politisch missliebiger Personen in den kurdischen Gebieten verwickelt war. Kurdische Rechtsanwälte haben beantragt, die Ermittlungen in diese Richtung auszuweiten. Im März 2009 wurde in mehreren kurdischen Orten mit Grabungen an Stellen begonnen, an denen nach Zeugenaussagen in den 1990er Jahren vom Geheimdienst der Gendarmerie (JITEM) ermordete Menschen verscharrt wurden. Es ist wahrscheinlich eine entscheidende Frage für die politische Zukunft der Türkei, wie umfassend die Ergenekon-Strukturen und die in diesem Zusammenhang begangenen Verbrechen aufgedeckt werden.

Auch Ansätze zu einer politischen Lösung der Kurdenfrage sind ins Stocken geraten und wurden durch die Verfahren gegen die KCK (Koma Ciwaken Kürdistan/Vereinigung der Gemeinschaften Kurdistans) und gegen Menschen, die an Demonstrationen teilgenommen hatten(s. u.) weiter erschwert.

MEINUNGSFREIHEIT

Die Meinungsfreiheit wird in der Türkei noch immer durch zahlreiche Gesetze und deren sehr weite Auslegung durch die Gerichte eingeschränkt. In seiner Bilanz für das Jahr 2009 registrierte das von der EU geförderte alternative Mediennetzwerk Bianet 323 Strafverfahren aufgrund von Meinungsäußerungen – im Jahr 2008 waren es 435, im Jahr 2007 waren es 254 gewesen. In den Monaten April-Mai-Juni 2010 hatte sich die Zahl der Personen, die wegen Meinungsäußerungen vor Gericht standen, im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres von 125 auf 249 fast verdoppelt. Unter den Angeklagten waren 53 Journalisten, von denen sich 25 in Haft befanden.

Zum 1. Juni 2005 trat in der Türkei ein neues Strafgesetzbuch in Kraft. Im Bereich der Meinungsfreiheit brachte das neue Gesetz jedoch keine Fortschritte. Artikel, die Meinungsäußerungen unter Strafe stellen, wurden weitgehend unverändert aus dem alten Gesetz übernommen. Besonders stark in der Diskussion steht der Artikel 301 tStGB. In seiner ursprünglichen Fassung stellte er die „Beleidigung des Türkentums“ unter Strafe, nach einer Änderung vom März 2008 lautet der Straftatbestand jetzt „Beleidigung der türkischen Nation“. Weitere Inhalte des Artikels, wie insbesondere die Beleidigung des Militärs und der Sicherheitskräfte, bestehen unverändert fort. Allerdings wurde die Höchststrafe von drei auf zwei Jahre herabgesetzt und vor Eröffnung eines Verfahrens ist nun die Genehmigung des Justizministers einzuholen.

Die Mehrheit der Anträge auf Genehmigung eines Verfahrens wurde seitdem abgelehnt. Dafür werden aber umso mehr Strafverfahren auf der Grundlage anderer Artikel eröffnet. Auch die zusätzliche Kontrollfunktion durch den Justizminister gewährleistet nicht die Wahrung der Meinungsfreiheit. Ein Beispiel dafür ist die Zustimmung des Justizministers zur juristischen Verfolgung des Journalisten und Sachbuchautors Temel Demirer. Dieser hatte auf einer Protestkundgebung nach der Ermordung des Journalisten Hrant Dink im Januar 2007 erklärt, Dink sei nicht nur ermordet worden, weil er Armenier war, sondern weil er die Vernichtung der Armenier im 1. Weltkrieg als Völkermord bezeichnet habe. Weiter hatte Demirer gesagt, wenn es ein Verbrechen sei, den Völkermord an den Armeniern anzuerkennen, fordere er alle Anwesenden auf, dieses Verbrechen zu begehen. Gegen Kritik verteidigte der Justizminister seine Entscheidung mit den Worten, er lasse es nicht zu, dass jemand den Staat als Mörder bezeichnet. Das Verfahren ist aufgrund von Zuständigkeitsstreitigkeiten noch immer anhängig. Im Folgenden werden einige weitere Gesetze und Beispiele für ihre Anwendung zu Einschränkung der Meinungsfreiheit aufgeführt:

A) EINSCHRÄNKUNGEN DER MEINUNGSFREIHEIT NACH DEM TÜRKISCHEN STRAFGESETZBUCH (TSTGB)

§ 318: Wer die Gefühle der Bevölkerung gegenüber dem Militärdienst negativ beeinflusst oder in diesem Sinne Propaganda betreibt, wird mit Haft zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bestraft.

Der Kriegsdienstverweigerer und Menschenrechtsaktivist Halil Savda wurde im Juni 2010 gemeinsam mit vier weiteren Personen zu sechs Monaten Haft verurteilt, weil er im Januar des gleichen Jahres an einer Demonstration gegen die Inhaftierung des Kriegsdienstverweigerer Enver Aydemir teilgenommen hatte. Bereits im Jahre 2008 war er wegen eines ähnlichen „Vergehens“ zu fünf Monaten Haft verurteilt worden.

§ 222: Wer gegen die Bestimmung über den Gebrauch der türkischen Buchstaben verstößt, wird mit Haft zwischen zwei und sechs Monaten bestraft.

Im Oktober 2010 wurde ein Prozess gegen den türkischen Soziologen Ismail Beşikçi eröffnet, weil er in einer Zeitschrift einen Artikel über das Selbstbestimmungsrecht der Völker nach internationalem Recht und die Konsequenzen daraus für die Kurden veröffentlicht hatte. Neben der Anschuldigung der Propaganda für die PKK wird ihm vorgeworfen, dass er die geografische Bezeichnung Qandil-Berge mit dem Buchstaben „Q“ geschrieben hatte, der im türkischen Alphabet nicht vorkommt.

§ 288: Wer mit mündlichen oder schriftlichen Äußerungen versucht, Staatsanwälte, Richter, Gerichte, Gutachter oder Zeugen in einem laufenden Verfahren zu beeinflussen wird mit Haft zwischen sechs Monaten und drei Jahren bestraft.

Gegen Ismail Saymaz, einen Korrespondenten der Zeitung Radikal, der mehrfach über Ungereimtheiten in dem Ergenekon-Verfahren berichtet hatte, wurde Anfang September 2010 zum achten Mal Anklage erhoben. Darin wird ihm vorgeworfen, er habe Bestimmungen zur Geheimhaltung verletzt und den Versuch gemacht, das Verfahren zu beeinflussen. In den 8 Verfahren werden gegen den Journalisten Haftstrafen von insgesamt 70 Jahren beantragt.

§ 216: Wer bei einem Teil der Bevölkerung gegen einen anderen aufgrund von Unterschieden in der sozialen Klasse, Rasse, Religion oder der regionalen Herkunft Zorn und Feindschaft schürt und damit die öffentliche Sicherheit gefährdet, wird mit Haft zwischen einem und drei Jahren bestraft.

Ibrahim Güçlü, Fuat Önen, Arif Sevin und Nadir Yektaş wurden am 3. März 2009 von einem Strafgericht in Urfa nach Artikel 216 tStGB zu je einem Jahr Haft verurteilt (umgewandelt in Geldstrafen), weil sie auf der Gründungsversammlung der Bewegung TEVKURD (Bewegung für die kurdische nationale Einheit) im Dezember 2006 die Bezeichnung Kurdistan gebraucht und die Unterdrückung der Kurden kritisiert hatten.

Gegen den kurdischen Politiker und Journalisten Orhan Miroğlu läuft ein Verfahren nach § 216, weil er in einer Zeitungskolumne geschrieben hatte, die Kurden seien seit der Gründung der Türkischen Republik ständig unterdrückt, zwangsumgesiedelt und assimiliert worden. Die Folge davon sei, dass Türken und Kurden sich jetzt gegenseitig fürchten.

Gegen Personen, die Hetze gegen Minderheiten betreiben, wird dagegen nur äußerst selten Anklage nach diesem Artikel erhoben.

B) EINSCHRÄNKUNGEN DER MEINUNGSFREIHEIT DURCH GESETZ NR. 5816 ÜBER VERGEHEN GEGEN ATATÜRK Gesetz Nr. 5816 über Vergehen gegen Atatürk: Wer das Gedenken an Atatürk beleidigt oder beschimpft wird mit Haft zwischen einem und drei Jahren bestraft.

Der Politikprofessor Attila Yayla wurde im Januar 2008 zu 15 Monaten Haft verurteilt, weil er im November 2006 auf einer Tagung die Position vertreten hatte, der Kemalismus habe in Bezug auf demokratische Entwicklungen mehr Rückschritte als Fortschritte gebracht und man werde die Türken in Zukunft fragen, warum sie überall Büsten dieses Mannes (Atatürk) aufstellen.

C) EINSCHRÄNKUNGEN DER MEINUNGSFREIHEIT DURCH DAS ANTITERRORGESETZ (ATG) Im Sommer 2006 verabschiedete das türkische Parlament eine geänderte Fassung des ATG. Darin wurde das im Rahmen vorausgegangener Gesetzesreformen zugestandene Recht auf sofortigen Anwaltszugang für Festgenommene für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes wieder eingeschränkt. Wie auch in dem vorherigen Gesetz ist der Begriff der terroristischen Straftat sehr weit und unbestimmt gefasst. Strafbestimmungen über Propaganda für terroristische Organisationen oder das „Loben von Straftaten“ werden teilweise in der Praxis so ausgelegt, dass damit das Recht auf friedliche Meinungsäußerung eingeschränkt wird.

Besonders der Artikel 7 dieses Gesetzes, der Propaganda für eine terroristische Organisation mit Haftstrafen von einem bis fünf Jahren belegt, wird als Instrument zur Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit benutzt. Besonders häufig werden danach Menschen bestraft, die von dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan in der höflichen Form „sayın“ sprechen. (Eine auch sonst gebräuchliche höfliche Anredeform, etwa „geehrter Herr“). Betroffen sind auch Journalisten, die Verlautbarungen von PKK-Kadern veröffentlichen oder von Veranstaltungen berichten, die als PKK-nahe gewertet werden. So wurde am 25. November 2010 İbrahim Açıkyer, Reporter der Nachrichtenagentur Dicle, wegen angeblicher Propaganda für die PKK zu 10 Monaten Haft verurteilt, lediglich weil er 2006 als Journalist an einer Veranstaltung einer Jugendorganisation der damals legalen pro-kurdischen Partei DTP teilgenommen hatte.

Gegen die ehemalige DTP-Abgeordnete Aysel Tuğluk wurden in verschiedenen Gerichtsverfahren insgesamt 80 Jahre Haft beantragt, da sie sich bei verschiedenen Gelegenheiten für direkte Verhandlungen zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan ausgesprochen hatte. Dies wird als „Propaganda für eine illegale Organisation“ gewertet. Aufgrund der Vielzahl dieser Propagandadelikte wurde im Oktober 2010 beschlossen, Aysel Tuğluk zusätzlich nach Artikel § 220/6 türk. StGB wegen „Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation“ anzuklagen. (Zur Praxis derartiger Verfahren s. unten)

UNFAIRE GERICHTSVERFAHREN UND ÜBERZOGENE STRAFEN BEI POLITISCHEM HINTERGRUND

Ein gravierendes Problem sind weiterhin unfaire Gerichtsverfahren. Dies gilt insbesondere für Fälle, die nach der Antiterrorgesetzgebung verhandelt werden. Verurteilungen erfolgen oft nach unzureichender Beweisermittlung und – vor allem in Fällen, die sich schon seit vielen Jahren hinziehen – unter Heranziehung von wahrscheinlich unter Folter erpressten Aussagen. Im September 2008 wurde Selahattin Ökten wegen angeblicher Teilnahme an einer militärischen Operation der PKK zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Einziges Beweismittel war eine zweifelhafte und später zurückgezogene Zeugenaussage. Der Kassationshof hat das Urteil 2009 bestätigt.

Mehmet Desde, ein deutscher Staatsbürger türkischer Herkunft, wurde im Juli 2002 bei einem Besuch in Izmir gemeinsam mit Freunden festgenommen. Den Männern wurde angebliche Mitgliedschaft in der verbotenen „Bolschewistischen Partei-Nordkurdistan/Türkei“ vorgeworfen. In der Polizeihaft wurden sie gefoltert und es wurden Aussagen erpresst, in denen vor allem Mehmet Desde als angebliche Führungsfigur der genannten Partei beschuldigt wurde. Nach mehreren gerichtlichen Instanzen wurden Mehmet Desde und andere wegen „terroristischer Aktivitäten“ nach Artikel 7 des Antiterrorgesetzes zu 2 ½ Jahren Haft verurteilt. Im Dezember 2006 wurde dieses Urteil vom Kassationshof bestätigt, obwohl als Beweismittel für die Organisationsmitgliedschaft nur unter Folter erpresste Aussagen vorlagen und darüber hinaus die „Bolschewistische Partei-Nordkurdistan/Türkei“ selbst nach Erkenntnissen der türkischen Staatsanwaltschaft nie mit gewaltsamen Aktivitäten in Erscheinung getreten war. Damit wäre auch nach türkischem Recht der Artikel 7 ATG eigentlich nicht anwendbar gewesen.

Besonders problematisch ist eine Rechtsinterpretation der Kammerversammlung des Kassationshofes aus dem Jahr 2008 in Bezug auf Teilnehmer einer Demonstration in Diyarbakır. Nach Artikel 220/6 türk. StGB sind Personen, die im Namen einer Organisation eine Straftat begehen, wie Mitglieder dieser Organisation zu bestrafen, auch wenn sie keine Mitglieder sind. Obwohl sich der gesamte Artikel 220 nicht auf politische Organisationen, sondern auf Organisationen bezieht, die gegründet wurden um Straftaten zu begehen ( d.h. Strukturen organisierter Kriminalität), interpretierte der Kassationshof diese Bestimmung so, dass sie auch auf Personen anzuwenden ist, die an einer Demonstration teilgenommen haben, die in ihrer politischen Ausrichtung einer verbotenen Organisation zugeordnet werden kann (konkret ging es um die PKK). Damit kann jeder, der an einer solchen Demonstration teilnimmt oder sonst eine Handlung begeht, die als Straftat gewertet wird und politisch einer Organisation zugeordnet wird (z.B. das Vorbringen der Forderung nach Unterricht in kurdischer Sprache im staatlichen Schulsystem oder Proteste gegen vermeintliche Misshandlungen des PKK-Führers Öcalan in der Haft) wegen Organisationsmitgliedschaft verurteilt werden, ohne tatsächlich Mitglied zu sein, bzw. ohne dass das Bestehen einer solchen Mitgliedschaft nach gewiesen werden müsste.

Womit der Straftatbestand des „Begehens einer Straftat im Namen einer illegalen Organisation“ erfüllt wird, ist im Gesetz (§ 220/6 türk. StGB) nicht definiert. Nach der Interpretation des Kassationshofes reicht es jedoch, wenn jemand an einer Demonstration teilnimmt, zu der auch in PKK-nahen Medien aufgerufen wurde. Dabei wird nicht geprüft, ob die angeklagte Person, die Information überhaupt aus dieser Quelle erhalten hat und ob dies der Anlass für ihre Teilnahme an der Demonstration gewesen ist. Die Strafe wegen „Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation ohne Mitglied zu sein“ wird zusätzlich zu möglichen anderen Straftatbeständen verhängt. So kann eine Person, die an einer nicht genehmigten Demonstration teilnimmt, zunächst wegen Verstoßes gegen das Demonstrationsrecht belangt werden. Wurden Slogans gerufen, die als Unterstützung einer verbotenen Organisation gewertet werden, stellt dies einen Verstoß gegen Artikel 7 des Antiterrorgesetzes dar. Die sich daraus ergebenden Einzelstrafen werden summiert, so dass sich Gesamtstrafen von über 20 Jahren ergeben können.

In die öffentliche Diskussion in der Türkei geriet diese Rechtsauslegung vor allem im Zusammenhang mit der Eröffnung von Verfahren gegen Tausende von Kindern und Jugendlichen, die teilweise zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden. Neben der Problematik der unbestimmten gesetzlichen Grundlage, der extrem restriktiven Rechtsauslegung und der Unverhältnismäßigkeit der verhängten Strafen kommen im Fall der Jugendlichen gravierende Verstöße gegen die UN-Kinderrechtskonvention und gegen das türkische Gesetz zum Schutz von Kindern (mit dem die Bestimmungen der UN-Konvention in nationales Recht umgesetzt wurden) hinzu. Nach einer Bestimmung im Antiterrorgesetz wurde gegen Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren, deren Vergehen unter dieses Gesetz fallen, bis zu einer Gesetzesänderung vom Juli 2010 nicht vor Jugendgerichten, sondern vor den (für Erwachsene zuständigen) Sondergerichten für schwere Straftaten verhandelt.

Der öffentliche Druck wegen der Inhaftierung von Kindern führte dazu, dass das türkische Parlament im Juli 2010 eine Gesetzesänderung verabschiedete, wonach die o.g. Auslegung von Artikel 220/6 türk. StGB sowie verschiedene Bestimmungen des Antiterrorgesetzes nicht auf Minderjährige angewandt werden dürfen. Das bezieht sich vor allem auf die Bestimmung, dass bei Straftaten, die unter das Antiterrorgesetz fallen, die Dauer verhängter Haftstrafen automatisch um 50% erhöht wird. Außerdem wurde die o.g. Regelung aufgehoben, wonach 15-18 Jährige bei Straftaten nach dem Antiterrorgesetz von Sondergerichten für Erwachsene abgeurteilt werden.

REPRESSIONEN GEGEN ETHNISCHE, RELIGIÖSE UND SEXUELLE MINDERHEITEN

A) KURDEN

Nach offiziellem türkischem Staatsverständnis werden alle Bürger der Republik Türkei als „Türken“ definiert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt, wenn sie für ihre Gruppe kulturelle oder gar politische Rechte einfordern. In diesem Bereich hat es im Rahmen der Beitrittsbemühungen zur EU allerdings Fortschritte gegeben. Nach jahrzehntelanger Leugnung der bloßen Existenz von Kurden in der Türkei, wurden seit 2003 kurdische Radio- und Fernsehprogramme sowie private Kurdischkurse gestattet. Der bisher bedeutendste Schritt war die Eröffnung eines Senders für „mehrsprachige Sendungen“ innerhalb des staatlich kontrollierten Fernsehsenders TRT zum 1. Januar 2009. Einen Tabubruch stellte es dar, dass der türkische Ministerpräsident zur Eröffnung des Kanals selbst einige Worte auf Kurdisch sprach. Von einer Anerkennung kultureller Rechte für andere Volksgruppen – nicht nur in Bezug auf die Kurden – ist die Türkei aber noch immer weit entfernt. Die kurdische Sprache darf im staatlichen Bildungssystem nicht unterrichtet werden und ist auch im Rahmen parteipolitischer Aktivitäten und Wahlkampfveranstaltungen weiterhin verboten. Ein völlig absurdes Verbot besteht für die Verwendung der Buchstaben X, Q und W, die im türkischen Alphabet nicht vorkommen, im Kurdischen aber gebräuchlich sind.

Im Januar 2010 wurde der Mahmut Alınak, ehemaliger Abgeordneter aus Kars für die inzwischen verbotenen kurdische Partei DEP, vom Strafgericht in Kağızman (Provinz Kars) zu 19 Monaten und 17 Tagen Haft verurteilt, weil er auf einer Wahlkampfveranstaltung im Juli 2007 die Menschen auf Kurdisch begrüßt hatte. Entsprechende Verfahren wurden gegen zahlreiche weitere Personen eingeleitet, die im Vorfeld der Kommunalwahlen im März 2009 kurdisch gesprochen hatten. So wurden im Juni 2010 vom Strafgericht in Mardin drei Lokalpolitiker aus diesem Grund zu je sechs Monaten Haft verurteilt und Anfang November 2010 wurde der Bürgermeister von Batman, Nejdet Atalay, zu fünf Monaten Haft verurteilt. In verschiedenen Gerichtsverfahren wurde es als strafverschärfend oder als Ausdruck der Unterstützung der PKK gewertet, wenn Angeklagte darauf bestanden, sich in kurdischer Sprache zu verteidigen. Geprägt sind die Auseinandersetzungen um die Rechte der Kurden auch von den Aktivitäten der PKK, die nicht nur – inzwischen mit reduzierter Intensität – einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat führt, sondern auch, zumindest in der Vergangenheit, vor Bombenanschlägen gegen die Zivilbevölkerung nicht zurückschreckte und Druck und Gewalt gegen Kurden ausübte, die andere politische Positionen vertraten oder sich von der PKK getrennt hatten. Im Kontext der Ergenekon-Ermittlungen wird immer wieder der Verdacht geäußert, es habe auch eine Unterwanderung der PKK mit Ergenekon-Mitgliedern gegeben, die als „agents provocateurs“ gewirkt haben sollen.

Einen möglicherweise schwerwiegenden Rückschlag für politische Lösungsbemühungen in der Kurdenfrage stellt das juristische Vorgehen gegen Kurden dar, denen eine Zusammenarbeit mit der PKK im Rahmen ihrer legalen politischen Aktivitäten vorgeworfen wird. Ihnen wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK (Koma Ciwaken Kürdistan /Vereinigung der Gemeinschaften Kurdistans) zu sein. Bei der KCK handelt es sich offenbar um eine politische Struktur, mit der die PKK versucht, ihre Macht auf legaler politischer und gesellschaftlicher Ebene zu etablieren. Gegen angebliche Mitglieder der KCK hat es bisher drei Operationen und Verhaftungswellen gegeben, im April, im September und im Dezember 2009. Insgesamt sind über 1500 Personen in verschiedenen Provinzen angeklagt. In dem Verfahren in Diyarbakir, das am 18. Oktober 2010 eröffnet wurde, sind 152 Personen angeklagt, davon befinden sich 103 in Untersuchungshaft. Unter den Angeklagten sind drei Vorstandsmitglieder der BDP und 14 gewählte Bürgermeister. Möglicherweise haben einzelne Angeklagte tatsächlich Beziehungen zur PKK, die Anklagepunkte beziehen sich aber ausschließlich auf legale politische Aktivitäten, niemandem wird die Beteiligung an irgendeiner bewaffneten Aktion vorgeworfen. Muharrem Erbey, der ebenfalls im KCK-Prozess angeklagte und inhaftierte Vorsitzende der Zweigstelle Diyarbakır des türkischen Menschenrechtsvereins, wurde z.B. in seiner Vernehmung ausschließlich zu Aktivitäten befragt, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Menschen- rechtsverein ausgeübt hatte.

B) CHRISTEN

Die Christen in der Türkei fühlen sich in den letzten Jahren durch Morde, Anschläge, Drohungen und weit verbreitete Hetze aus türkisch-nationalistischen Kreisen zunehmend bedroht. Besonderes Aufsehen erregten die Morde an dem katholischen Priester Andrea Santoro im Februar 2006 in Trabzon, der Mord an dem armenischen Journalisten Hrant Dink am 19. Januar 2007 in Istanbul und die Morde an drei Mitarbeitern eines christlichen Verlages in Malatya im April 2007. Daneben gab es zahlreiche weitere tätliche Angriffe auf Menschen, Kirchen und sonstige christliche Einrichtungen, so z.B. im Februar 2009 einen Angriff gegen eine christliche Buchhandlung in Adana.

Die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in ihrem historischen Siedlungsgebiet im Tur Abdin hatte sich seit dem Abflauen der Kämpfe zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK zunächst gebessert. Einige syrisch-orthodoxe Christen, die in den 1980er und 1990er Jahren nach Westeuropa geflohen waren, haben eine Rückkehr in ihre Heimat versucht. Bisher sind jedoch nur wenige Familien dauerhaft zurückgekehrt, da die Christen auch weiterhin Anfeindungen und Bedrohungen ausgesetzt sind. Konflikte entstehen vor allem, wenn die Rückkehrer ihr Land wieder in Besitz nehmen wollen, das inzwischen meist von Kurden aus der Region bewirtschaftet wird. Im März 2007 wurde ein Anschlag mit einer Handgranate auf das Haus des Vorsitzenden der syrisch-orthodoxen Kirchenstiftung in Midyat verübt.

Die syrisch-orthodoxen Christen sind aufgrund einer entsprechenden Interpretation des Lausanner Vertrages durch die Türkei nicht offiziell als religiöse Minderheit anerkannt und haben keinen geschützten Rechtsstatus. Zurzeit läuft ein Gerichtsverfahren gegen das Kloster Mor Gabriel, das geistliche Zentrum der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin. Die Bewohner dreier muslimischer Nachbardörfer klagen, ihnen gehöriges Weideland läge innerhalb der vom Kloster errichteten Mauern. Daneben werden Vorwürfe über Missionierung und angeblich illegalen Religionsunterricht erhoben. In einer ersten Entscheidung vom 22. Mai 2009 über die Landstreitigkeiten hat das zuständige Gericht dem Kloster Recht gegeben. Weitere Verfahren wurden immer wieder vertagt.

Hintergrund für Angriffe und Drohungen gegen Christen ist – neben persönlichen materiellen Interessen im Tur Abdin – eine nationalistische Stimmungsmache, die Christen würden sich durch Missionierung immer weiter verbreiten und die türkischen Werte – d.h. den Islam – gefährden. Im Februar 2009 genehmigte der Justizminister ein Verfahrens nach § 301 tStGB gegen die zum Christentum konvertierten Hakan Taştan und Turan Topal wegen angeblicher Beleidigung der türkischen Nation und abwertenden Äußerungen zum Islam und zum Militärdienst. Angezeigt wurden sie von dem extrem nationalistischen Rechtsanwalt Kemal Kerinçsiz, der inzwischen im Zusammenhang mit dem Ergenekon-Verfahren inhaftiert ist. Kerinçsiz beschuldigt die beiden Männer missionarischer Aktivitäten – sie sollen kostenlos Bibeln und andere Informationsmaterialien über das Christentum verbreitet haben. Dies ist jedoch nach türkischem Recht nicht strafbar und daher wurde Anzeige wegen Verstoßes gegen § 301 und § 216 tStGB erstattet. Womit ein derartiger Tatbestand erfüllt worden sein soll, bleibt unklar. Zum Auftakt des Prozesses im November 2006 zeigten Demonstranten Spruchbänder mit der Aufschrift: „Missionare, lasst Eure Finger von unseren Schulen und unsere Kindern“ und Kemal Kerinçsiz erklärte gegenüber der Presse: „Diese Personen ziehen ihre Kraft aus dem EU-Beitrittsprozess. Wegen der Anpassungen an die EU wird missionarische Tätigkeit nicht als Straftat betrachtet. Daher ist hier der Vorwurf nicht Missionstätigkeit, sondern Beleidigung des Türkentums.“ Im Oktober 2010 wurden die beiden Angeklagten schließlich nicht aufgrund des ursprünglichen Vorwurfs, sondern wegen angeblich falscher Angaben zu ihrer Person zu Geldstrafen verurteilt.

Angebliche missionarische Aktivitäten ihrer Opfer waren auch die erklärten Motive der Mörder des Priesters Santoro und der drei Christen in Malatya. Im Juni 2010 wurde der katholische Bischof Luigi Padovese in Iskenderun unter fragwürdigen Umständen ermordert, kurz bevor er zu einer Synode über die Lage der Christen im Nahen Osten auf Zypern aufbrechen wollte, an deren Vorbereitung er selbst mitgewirkt hatte.

C) SEXUELLE MINDERHEITEN

Homosexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen in gegenseitigem Einvernehmen stehen in der Türkei nicht unter Strafe. Schwule, Lesben, Transsexuelle und Transvestiten leiden jedoch unter der Intoleranz von Staat, Justiz und Gesellschaft. Am 29. Mai 2008 verbot ein Gericht in Istanbul den Verein „Lambda“, der sich für die Rechte dieser Personengruppen einsetzt, da er angeblich gegen „moralische Werte“ verstoße. Diese Entscheidung wurde im November 2008 vom türkischen Kassationshof aufgehoben. Dem Verein wird in diesem Urteil das Recht zugestanden, die Interessen sexueller Minderheiten zu vertreten. Allerdings ist das Urteil auch mit einer warnenden Einschränkung verbunden: falls der Verein Aktivitäten entfalten sollte, mit denen homosexuelle Orientierungen, Transsexualität oder Transvestitentum propagiert werden, könne ein Verbot berechtigt sein.

In letzter Zeit wurde zunehmend über Gewalt gegen Menschen mit abweichender sexueller Identität berichtet. Täter waren sowohl Polizisten als auch Privatpersonen. Die transsexuelle Sängerin Esmeray wurde im Juni 2007 und erneut im Mai 2008 von Polizisten auf der Straße zusammengeschlagen. Im Dezember 2008 wurde die 60jährige transsexuelle Kader im Istanbuler Stadtteil Tarlabaşı von Zivilpolizisten auf der Straße angegriffen, in einen Hauseingang gezerrt und so geschlagen und getreten, dass ihr der Arm zweimal gebrochen wurde. Im Juli 2008 wurde der schwule Student Ahmet Yıldız in Istanbul aus einem vorbeifahrende Wagen auf der Straße erschossen. Eine Woche vor seinem Tod soll ein Onkel ihm in einer E-Mail gedroht haben “Du wirst mit dem Leben bezahlen, wenn du nicht normal wirst.” Freunde von Ahmet Yıldız gehen daher davon aus, dass er einem „Ehrenmord“ zum Opfer gefallen ist. Am 23. März 2009 berichtete die Tageszeitung Hürriyet über eine ermordete Transsexuelle in Bursa. Es gab zwar keine Hinweise auf mögliche Täter, die Umstände deuten aber auf ein Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Identität der Ermordeten hin: Der Kopf war abgetrennt, die Silikonimplantate in der Brust geplatzt, und der gefesselte Körper wies Spuren von Messerstichen auf. Bei der Autopsie wurde außerdem festgestellt, dass die Sexualorgane teilweise abgeschnitten wurden. Die Serie von Morden an Transsexuellen setzte sich auch im Jahr 2010 fort: Im Mai und September wurden Transsexuelle in Istanbul ermordet, im September und im Oktober außerdem in Bursa und in Izmir. Den Opfern wurde entweder die Kehle durchgeschnitten oder sie wurden mit Messerstichen getötet. Bei dem Mord im September in Istanbul wurde besonders deutlich, dass es sich um einen Hass-Mord aufgrund der sexuellen Identität handelte: das Opfer wurde vergewaltigt, nachdem es mit mehreren Messerstiche getötet und seine Geschlechtsteile abgeschnitten wurden. Der Mörder hinterließ einen Zettel auf dem er ankündigte, er werde damit fortfahren „Transvestiten zu töten“.

FOLTER UND UNVERHÄLTNISMÄßIGE POLIZEIGEWALT

Die gegenwärtige türkische Regierung hat bereits bei ihrem Amtsantritt erklärt, sie würde eine Politik der “Null-Toleranz gegenüber Folter” verfolgen und hat diese Absicht mehrfach bekräftigt. Auch die Reformpakete, die in den Jahren 2002 bis 2005 verabschiedet wurden, um das Ziel der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zur EU zu erreichen, enthielten wichtige Mechanismen zum Schutz Festgenommener vor Folter. Die wichtigsten Schritte waren eine Verkürzung der Dauer der Polizeihaft und das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt. Mit der Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2006 wurde jedoch die Regelung eingeführt, dass Personen, die aufgrund von Tatvorwürfen festgenommen wurden, die unter dieses Gesetz fallen, in den ersten 24 Stunden keinen Rechtsanspruch darauf haben, einen Anwalt zu sehen. Der Polizeigewahrsam kann auf Antrag des Staatsanwaltes in diesen Fällen mit der Begründung, dass es mehrere Angeklagte gibt und/oder dass die Ermittlungen schwierig sind und mehr Zeit erfordern, durch einen Richter dreimal um einen Tag verlängert werden, so dass eine maximale Polizeihaft von vier Tagen möglich ist.

Berichte über Folter und Misshandlungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte haben seitdem wieder zugenommen. Im Jahr 2009 registrierte der IHD Diyarbakır für das Jahr 2009 im Südosten der Türkei 305 Fälle von Folter in Polizeihaft, 358 Fälle außerhalb offizieller Haftorte und 397 Fälle von Folterungen und Misshandlungen in Gefängnissen. Im August 2008 erklärte das türkische Justizministerium auf eine parlamentarische Anfrage von Ayla Akat Ata, der Abgeordneten der DTP für Batman, in den Jahren 2006 und 2007 hätten 4719 Bürger wegen Misshandlung und Folter durch Sicherheitsbeamte Klage eingereicht. Diese Zahl ist deutlich höher als die Zahlen der türkischen Menschenrechtsorganisationen, die nur von den Klagen erfahren, die in der Presse veröffentlicht werden oder wenn sich die Opfer direkt an sie wenden. Auch die Zahlen des Justizministeriums dürften nicht alle Fälle umfassen, denn es ist bekannt, dass viele Opfer von Folter und Misshandlung aus Angst vor weiteren Misshandlungen oder anderen Repressionen oder aufgrund der Erfahrung, dass eine Anzeige meist keinenErfolg hat, keine Anzeige erstatten.

Die türkische Strafprozessordnung sieht das Recht auf anwaltlichen Beistand bei einer polizeilichen Vernehmung vor. In der Praxis wird diese Bestimmung jedoch oft darauf reduziert, dass die Aussage eines Verdächtigen bei der Polizei auch von einem Anwalt unterschrieben sein muss. Nach Auskunft von Anwälten aus Diyarbakır ist es zumindest in den kurdischen Regionen gängige Praxis, dass Vernehmungen ohne Anwalt durchgeführt werden und die Beschuldigten unter Druck gesetzt werden, das Vernehmungsprotokoll – dann in Anwesenheit des Anwalts – zu unterschreiben. In Fällen von Personen, denen z.B. PKK-Mitgliedschaft vorgeworfen wird oder von denen vermutet wird, dass sie über für die Polizei wichtige Informationen verfügen, ist es auch verbreitet, dass diese verhört (und auch gefoltert) werden, bevor die Festnahme offiziell registriert wird.

Auch in den Gefängnissen haben Folter und Misshandlungen in letzter Zeit wieder zugenommen. Personen, die wegen politisch motivierter Straftaten angeklagt bzw. verurteilt waren, werden nach wie vor in Kleingruppen isoliert. Bei der Umsetzung eines Runderlasses der Regierung aus dem Jahr 2007, der den Inhaftierten in Hochsicherheitsgefängnissen des F-Typs mehr Zeit für gemeinsame Aktivitäten zugestand, gibt es bislang keine Fortschritte. Amnesty International erhält immer wieder Berichte von Misshandlungen und Folterungen in Gefängnissen, bei Transporten zu anderen Gefängnissen, zur ärztlichen Behandlung oder zu Gerichtsverhandlungen. Ein Beispiel ist der Fall von Engin Çeber (29), der am 10. Oktober 2008 an den Folgen von Folter durch Polizisten, Gefängniswärter und Gendarmen in einem Istanbuler Krankenhaus gestorben ist. Der Autopsiebericht nennt als Todesursache ein schweres Hirntrauma, verursacht durch äußerliche Gewalt.

Engin Çeber hatte zu einer Gruppe gehört, die im September 2008 mit einer Demonstration und einer Pressekonferenz gegen die Verschleppung des Verfahrens gegen die Polizisten protestierten, die ein Jahr zuvor den 18jährigen Ferhat Gerçek angeschossen hatten. Ferhat Gerçek ist seitdem querschnittsgelähmt. Nach Aussage der überlebenden Festgenommenen wurden sie auf der Polizeiwache und anschließend im Gefängnis immer wieder mit Knüppeln und Eisenstangen brutal geschlagen. Justizminister Mehmet Ali Şahin hat nach Bekanntwerden des Todes von Engin Çeber eine schonungslose Untersuchung angekündigt. Gegen 60 Personen, Bedienstete des Gefängnisses Metris, Polizisten und im Gefängnis tätige Angehörige der Gendarmerie wurde ein Verfahren eröffnet, das im Juni 2010 in erster Instanz abgeschlossen wurde. Drei Gefängniswärter sowie der stellvertretende Direktor des Gefängnisses Metris wurden zu lebenslanger Haft verurteilt, weitere Wärter und Polizisten zu teilweise hohen Haftstrafen.

Es wäre jedoch verfrüht, diese Verurteilungen als Ausdruck einer generellen Abkehr von der Politik der Straflosigkeit zu interpretieren. Ein wesentlicher Grund dafür, dass der Tod von Engin Çeber zügig und mit harten Strafen geahndet wurde, ist darin zu sehen, dass der Justizminister sich öffentlich bei der Familie entschuldigt und eine Bestrafung der Täter angekündigt hatte. Ein Beispiel für ein gegensätzliches Vorgehen ist die Verweigerung einer gerichtlichen Aufklärung des Todes von Resul Ilçin. Am 21. Oktober 2009 wurden Resul Ilçin und sein Neffe, der für die DTP Mitglied in der örtlichen Kreisverwaltung ist, in der Nähe von Idil von der Gendarmerie festgenommen. Während sein Neffe noch das Auto parkte, kam der 52jährige Resul Ilçin innerhalb von 15 Minuten in der Polizeistation zu Tode. Die offizielle Erklärung lautete, er sei gestürzt und habe dabei eine tödliche Kopfverletzung erlitten. Bei der Autopsie wurden jedoch an mehreren Stellen des Körpers von Resul Ilçin Spuren von Gewaltanwendung festgestellt. Als Todesursache wurde ein Gehirntrauma durch Schläge angegeben. Der zuständige Staatsanwalt ging erst vier Tage nach dem Vorfall auf Drängen des Rechtsanwalts der Familie Ilçin zu einer Ortsbesichtigung in die Polizeistation und stellte fest, dass die Kabel der Überwachungskameras herausgerissen waren und Aufzeichnungen von der Zeit des Vorfalls nicht mehr existierten. Dennoch lehnte der Staatswalt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab – mit der Begründung, Resul Ilçin sei an Herzversagen gestorben und die Polizisten treffe daher keine Schuld. Die Beschwerde des Anwalts gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen und der Fall wurde vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht.

Neben Berichten über Folter in Polizei- und Gendarmerie-Gewahrsam sowie in Gefängnissen, gibt es weiterhin in steigender Zahl Fälle von Folter und Misshandlung außerhalb offizieller Haftorte. In seiner Statistik für das Jahr 2008 führte z.B. der Menschenrechtsverein IHD 264 Fälle von Folter und Misshandlung an nicht registrierten Haftorten an, für das Jahr 2009 358 Fälle. Menschen werden auf der Strasse von Sicherheitskräften in Zivil festgenommen und in Fahrzeugen an abgelegen Orte gebracht, geschlagen, eingeschüchtert, bedroht und in manchen Fällen schwer gefoltert. In diesen Fällen können die Täter selten identifiziert werden und eine Anzeige hat kaum Chancen auf Erfolg. Aber auch in Fällen von Folter in regulärer Polizeihaft steht die Zahl der eingeleiteten Verfahren in keinem Verhältnis zu den erhobenen Vorwürfen. Soweit es zu Strafverfahren kommt, enden diese oft mit schwer nachvollziehbaren Freisprüchen.

Im Juni 2007 wurde ein neues Gesetz über die „Befugnisse und Aufgaben der Polizei“ verabschiedet. Die Polizei erhielt damit erweiterte Befugnisse, Menschen anzuhalten, zu durchsuchen und tödliche Waffen einzusetzen sowie die Erlaubnis, auf flüchtende Verdächtige zu schießen, wenn ein Befehl zum Halten nicht befolgt wird. Die Vorschriften zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit entsprechen nicht den internationalen Standards für den Gebrauch von Feuerwaffen durch Polizisten. Türkische Menschenrechtsorganisationen registrieren eine Zunahme unverhältnismäßiger Polizeigewalt seit der Verabschiedung dieses Gesetzes. Bei Demonstrationen gehen die Sicherheitskräfte nach wie vor mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen die Teilnehmer vor. Bei der nicht genehmigten Kundgebung am 1. Mai 2008 auf dem Taksim-Platz in Istanbul schritten die Sicherheitskräfte mit unverhältnismäßiger und brutaler Gewalt ein. Nach Polizeiangaben gab es 530 Festnahmen und 38 Verletzte, 8 davon Polizisten. Ebenso wie bei der Anwendung von Folter bleiben auch in diesen Fällen die Täter meist straflos. Auch im Zusammenhang mit der erwähnten 1.Mai-Demonstration gab der Gouverneur von Istanbul keine Genehmigung zur Strafverfolgung der beteiligten Polizisten.

Auch bei den oben erwähnten Verhaftungen von Kindern wegen (angeblicher) Teilnahme an Demonstrationen ist es in vielen Fällen zu schweren Misshandlungen durch Polizisten oder Gefängnispersonal gekommen. Ermittlungen wurden dazu jedoch nicht eingeleitet.

KRIEGSDIENSTVERWEIGERER

In der Türkei ist eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen nicht möglich und ein ziviler Ersatzdienst nicht vorgesehen. Seit Mitte der 1990er Jahre gibt es eine zivilgesellschaftliche Bewegung gegen den zwangsweisen Militärdienst. Bekannt wurde vor allem der Kriegsdienstgegner Osman Murat Ülke, der seit 1996 immer wieder aufgrund seiner Verweigerung inhaftiert wurde. Nach jeder Haftentlassung wurde er erneut zum Militärdienst eingezogen und seine Weigerung hatte eine immer neue Haftstrafe zur Folge. 2006 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Türkei im Fall Ülke wegen unverhältnismäßiger Strafverfolgung, die letztlich auf eine Bestrafung seiner politischen Überzeugung abziele. Dennoch bekommt Osman Murat Ülke weiterhin Einberufungsbefehle und ist ständig von neuer Verhaftung bedroht. Er bekommt keinen Pass, kann keine Arbeit aufnehmen und konnte nicht einmal seinen Sohn amtlich registrieren lassen. Weitere junge Männer sind dem Beispiel von Osman Murat Ülke gefolgt und haben öffentlich ihre Wehrdienstverweigerung erklärt, darunter Mehmet Tarhan, Mehmet Bal und Halil Savda.

Im August 2010 wurde der Kriegsdienstverweigerer Inan Süver in seiner Wohnung in Istanbul festgenommen und in die Haftanstalt Buca (Izmir) überstellt. Er hat von einer Verurteilung aus dem Jahre 2007 von 35 Monate Haft zu verbüßen. Inan Süver wurde bereits im Juni 2001 zum Militärdienst eingezogen und hatte aufgrund seiner Ablehnung des Kriegsdienstes seinen Stationierungsort mehrfach verlassen. Er wurde mindestens drei Mal wegen Fahnenflucht verurteilt und hat mehrere Gefängnisstrafen verbüßt. Während dieser Haftzeiten wurde er mehrfach von Wärtern schwer geschlagen. In dem Vorgehen gegen Inan Süver zeigte sich, dass das o.g. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Türkei noch immer nicht umgesetzt wird. Ende Oktober 2010 erhielt Inan Süver ein ärztliches Attest, das ihm Untauglichkeit für den Wehrdienst aus gesundheitlichen Gründen bescheinigte. Seine verbleibende Haftstrafe muss der dennoch weiter absitzen.‏‎